Sammelgenehmigung

Im Freistaat Sachsen ist das Sammeln von besonders oder streng geschützten Insekten unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen außerhalb von Naturschutzgebieten, Flächennaturdenkmalen und dem Nationalpark Sächsische Schweiz mit Genehmigung erlaubt. Die zuständigen Stellen für die Beantragung sind in Regelfall die Unteren Naturschutzbehörden in den Kreisen bzw. kreisfreien Städten.

Ehrenkodex der entomologischen Feldarbeit

Wir Mitglieder der EFG stehen zu den Verpflichtungen, die sich aus dem Ehrenkodex des Bundesfachausschusses Entomologie des NABU zur entomologischen Feldarbeit ergeben.

Um das Prozedere zu vereinfachen, hatte sich das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ursprünglich ein Formular online gestellt, welches nach dem Herunterladen ausgefüllt und auf einem Drucker ausgedruckt werden muss. Nach erfolgter Unterschriftsleistung muss das Formular vom Antragsteller selbst per Post an das zuständige Umweltamt des jeweiligen Landkreises gesandt werden, da das LfULG offenbar zeitlich und personell dazu nicht mehr in der Lage ist.

Die Bedingungen zur Freilandforschung sind hier detailliert nachzulesen.

oder direkt aun die Unteren Naturschutzbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.